News: Änderungen für 2017 in der Pflegereform

Wer hat künftig noch Anspruch?

News: Änderungen für 2017 in der Pflegereform © Robert Kneschke - Fotolia.com

Im nächsten Jahr erhalten alle Pflegebedürftigen gleichberechtigt Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Es wird fünf Pflegegrade geben, die den Pflegebedürftigen mittels eines medizinischen Gutachtens zugewiesen werden. Diese Expertise wird von einem Gutachter des medizinischen Dienstes erstellt, welcher anhand der Selbstständigkeit der zu pflegenden Person über den Zustand urteilt und Punkte vergibt. Es wird in sechs Bereichen getestet: Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Umgang mit Erkrankungen und Belastungen sowie soziale Kontakte. Die Höhe der Punktzahl richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung. Schließlich werden alle Punkte gewichtet und ausgewertet. Die Gesamtpunktezahl entscheidet am Ende den jeweiligen Pflegegrad.Menschen die bereits eine Pflegestufe haben, müssen keinen neuen Antrag stellen, sie haben sozusagen Bestandsschutz.

Es werden ausschließlich die Menschen begutachtet, die ab 2017 einen Pflegegrad beantragen. Man muss sich allerdings keine Sorgen um vernachlässigte Hilfe machen. Niemand erhält weniger Leistungen als zuvor – die Mehrheit wird von der Umstellung eher profitieren. Pflegebedürftige mit ausschließlich körperlichen Beeinträchtigungen erhalten den nächsthöheren Pflegegrad.

Änderungen im stationären Bereich

Ab Januar gilt ein einrichtungseinheitlicher Eigenbetrag innerhalb der gleichen Einrichtung sollen die Eigenanteile aller Bewohner ab Pflegegrad 2 gleich hoch sein. Erhöht sich die Hilfebedürftigkeit und führt zu einem höheren Pflegegrad, wird der Eigenanteil nicht mehr erhöht. Familien Pflegebedürftiger sollen so zukünftig besser planen können. Im Gegensatz dazu sinken die Zuschüsse für das Leben im Heim 2017. Zwischen Oktober und November 2016 werden Pflegebedürftige verbindlich informiert. Dies wird in Flyern und Gesprächen erfolgen.

21. November 2016

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